Atemschutz

Ausbilder:

Atemschutzbeauftragter: Robert Ertl

 

Eine Vielzahl von Einsätzen erfordert die Verwendung von Atemschutzgeräten, angefangen bei einem PKW-Brand über Wohnhausbrände bis zum Gefahrguteinsatz. Atemschutz ist damit ein unerlässliches Einsatzmittel zum Schutz von Einsatzkräften.

 

 

Anforderungen an Atemschutzgeräteträger

Einsatzkräfte, die unter Atemschutz eingesetzt werden, müssen

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben
  • körperlich geeignet sein (die körperliche Eignung ist nach den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, Grundsatz G 26 „Atemschutzgeräte“, in regelmäßigen Abständen festzustellen)
  • erneut nach dem Grundsatz G 26 untersucht werden, wenn vermutet wird, dass sie den Anforderungen für das Tragen von Atemschutzgeräten nicht mehr genügen; dies gilt insbesondere nach schwerer Erkrankung oder wenn sie selbst vermuten, den Anforderungen nicht mehr gewachsen zu sein
  • die Ausbildung zum Atemschutzgeräteträger erfolgreich absolviert haben
  • regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen und an Wiederholungsübungen teilnehmen
  • zum Zeitpunkt der Übung oder des Einsatzes gesund sein und sich einsatzfähig fühlen

Einsatzkräfte, die diese Anforderungen nicht erfüllen, dürfen nicht unter Atemschutz eingesetzt werden.

Aus- und Fortbildung

Die Ausbildung zum Atemschutzgeräteträger wird nach der Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 (FwDV 2) „Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren“ durchgeführt.

Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zum Einsatz unter Atemschutz. Bei der Aus- und Fortbildung sollen sich die Einsatzkräfte an die mit dem Tragen von Atemschutzgeräten verbundenen erschwerten Einsatzbedingungen gewöhnen, sich gemäß den Einsatzgrundsätzen richtig verhalten und die Geräte fehlerfrei handhaben können. Hierfür sind Übungen anzusetzen, die Sicherheit im Umgang mit dem Gerät vermitteln, um auch in gefährlichen Situationen Ruhe und Besonnenheit zu bewahren.

Unterweisungen über den Atemschutz müssen in die allgemeinen Ausbildungspläne aufgenommen sein und mindestens jährlich durchgeführt werden.

 

Folgende Übungen müssen pro Jahr von jedem Atemschutzträger absolviert werden.

  • Jährliche theoretische Unterweisung
  • 1x Übungsstrecke
  • 1x Einsatzübung
  • 1x Übung mit Atemschutzüberwachung

Um für den Ernstfall bestens gerüstet zu sein, werden viele weitere Übungen, wie z.B. die Orientierung im verrauchten Raum, Personensuche und –Rettung bei Nullsicht, Training mit der Wärmebildkamera, richtige Vorgehensweisen, Einsatztaktik uvm… abgehalten!